AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Leckageortung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragsbestätigung Bestandteil des Vertrages.

  1. Leckortung an Rohrsystemen

Thermographie, Tracer-Gas-Verfahren, Elektroakustik- und Korrelationsmessverfahren etc. sind lediglich Hilfsmittel zur Ortung von Rohrleckagen. Es kann aufgrund vieler Unwägbarkeiten und Unkenntnissen über die Rohrverlegung, Bodenaufbauten, Rohrüberdeckungen und Konstruktion sowie Funktionstüchtigkeit und Verlustmenge keine Garantie gegeben werden, eine Rohrleckage zu finden. Auch wenn kein Leck gefunden wurde, werden die Kosten für die in Auftrag gegebene Ortung voll berechnet. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die wegen eines nichtgeorteten aber dennoch vorhandenen Lecks entstehen. Wir führen unsere Messungen und Untersuchungen nach bestem Wissen sowie nach dem augenblicklichen Stand der Technik durch. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle erforderlichen Angaben mitzuteilen, damit eine ordnungsgemäße Leckortung durchgeführt werden kann. Im Falle unrichtiger Angaben durch den Auftraggeber entfällt jegliche Haftung unsererseits. Bei der Leckortung können sich konstruktiv bedingte, vermeintliche bzw. typische Leckagebilder zeigen, so dass unter Umständen auch Bereiche geöffnet werden, an denen keine Leckage vorhanden ist. Für diese umsonst geöffneten Bereiche kann keine Haftung übernommen werden. Damit verbundene Kosten für die Instandsetzung trägt allein der Auftraggeber. Bei Vorhandensein mehrerer Leckagen kann es vorkommen, dass Leckortungen wiederholt werden müssen, weil der größte Teil des flüssigen Mediums nur an der größten Leckage entweicht und von dort weitere Bereiche betroffen sein können. Erforderliche weitere Ortungstermine erfolgt auf Basis der derzeit gültigen Preisliste.

Sollte während der Ortung das Tracer-Gas-Verfahren an komplexen Wasserversorgungs- oder Heizungssystemen erforderlich werden, so ist bauseits ein Fachinstallateur hinzuzuziehen. Die Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Insofern der Installateur durch Fa. ALLTRO Technische- Gebäudetrocknung-GmbH hinzugezogen werden soll, werden diese individuellen Kosten gesondert berechnet. Wartezeiten werden im Stundensatz nach gültiger Preisliste berechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen. Sollte es nicht möglich sein, während der Ortung sofort einen Installateur herbeizurufen, wird ein neuer Termin vereinbart, wobei dieser erneut zum Pauschalpreis abgerechnet wird.

Verbrauchsstoffe wie Formiergas in der 10 Liter Druckgasflasche für die Tracer-Gas-Ortung werden pauschal nach gültiger Preisliste zusätzlich berechnet. Dies gilt auch für angebrochene Gebinde, da die Verbrauchsmenge je nach System individuell ist und somit nicht ermittelt werden kann. Der Auftraggeber erklärt sich mit Beauftragung der Leckortung ohne weitere schriftliche Bestellung/Bestätigung mit der Kostenübernahme dieser zusätzlichen Kosten bereit.

Für die bei Druckprüfungen aufgrund von Mängeln, z.B. durch marode Leitungen, Kalkablagerungen etc., an den zu prüfenden Leitungen entstandenen Schäden und deren direkten Folgen wird keine Haftung übernommen.

  1. Bauthermografie

Die Thermographie ist eine Messtechnik, mit der Oberflächentemperaturen bildlich dargestellt werden können. Aufgrund der gemessenen Oberflächentemperaturen können Rückschlüsse auf den Bauzustand bzw. Ausführungszustand hinsichtlich des Wärmeschutzes eines Gebäudes gezogen werden. Die einzelnen Leistungen wie die gewünschte Untersuchung erhält der Auftraggeber detailliert in einem Angebot oder in einer Preisliste mitgeteilt. Die bei der Untersuchung gewonnen Messergebnisse sind Momentaufnahmen, die zum Zeitpunkt der Messung ermittelt wurden. Wir gewährleisten die Richtigkeit der Messergebnisse und die daraus gewonnenen Daten, die zum Zeitpunkt der Messung vorlagen. Für eine thermographische Untersuchung müssen bestimmte Voraussetzungen vorhanden sein und geschaffen werden. Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, wird durch die Fa. ALLTRO Technische-Gebäudetrocknung GmbH mitgeteilt. Werden Anweisungen nicht eingehalten, kann für die Richtigkeit der Messergebnisse keine Gewährleistung übernommen werden.

III. Sonstige thermografische Untersuchungen

Bei anderen thermographischen Untersuchungen wie beispielsweise der Anlageninspektion oder Verfahrenstechnik, werden die Leistungen gesondert in einem Angebot dargelegt und erläutert. Die Gewährleistung für die Messergebnisse ergibt sich aus dem speziellen Auftrag

Aufrechnungen
Der Auftraggeber kann lediglich aufrechnen, wenn eine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurde.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover und wird ansonsten gemäß § 38 der Zivilprozessordnung gehandhabt.

Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich stets netto zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der gestellte Rechnungsbetrag ist, falls nicht anders vereinbart, abzugsfrei sofort nach Rechnungserhalt zahlbar. Unmittelbarer Auftraggeber ist der Kunde und somit uns gegenüber zahlungsverpflichtet. Auch im Fall einer erfolglosen Ortung ist der Kunde zur vollen Bezahlung der vereinbarten Kosten verpflichtet.

VII. Preise

Leckageortung

Generell wird die Ortung einer Leckstelle gemäß unserer gültigen Preisliste pauschal berechnet. Sollten sich mehrere Leckstellen im Rohrsystem befinden und dadurch mehrmalige Anfahrten erforderlich sein, so wird je Ortstermin zum Pauschalpreis abgerechnet. Die Vorortzeit beträgt bis zu drei Stunden pro Einsatz. Jede weitere angefangene Stunde wird zum vollen Stundensatz nach gültiger Preisliste abgerechnet. Verbrauchsstoffe wie Formiergas beim Tracergas-Verfahren werden gesondert nach gültiger Preisliste berechnet.

Thermographie

Die Thermographie wird nach Preisliste mit einer Einsatzzeit bis zu 3 Stunden Vorortzeit pauschal berechnet. Jede weitere angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet. Die Einsatzzeit wird berechnet ab Ankunft am Einsatzort einschließlich Auf- und Abbau der Geräte. Die Zeiten werden in einem Protokoll vermerkt. Erforderliche Nebengeräte / Nebenleistung wie z.B. Hebebühne / Absperrungen/ Genehmigungen etc. sind nicht enthalten. Kosten für Aufheizung / Beheizung an zu untersuchenden Anlagen und Gebäuden gehen zu Lasten des Auftraggebers. Witterungs- und temperaturbedingte Verzögerungen, Wiederholungen, Wartezeiten etc. einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten werden nach unserer gültigen Preisliste verrechnet.

VIII. Salvatoresche Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine solche, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt

Allgemeine Geschäftsbedingungen | Trocknung 

I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Leistungen und Lieferungen zwischen uns und dem Auftraggeber.
2. Wir. widersprechen der Einbeziehung etwaiger abweichender oder ergänzender Bedingungen des Auftraggebers. Abweichende Bestimmungen gelten nur sofern diese schriftlich bestätigt werden.

II. Vertrag
1.Von uns erstellte Angebote sind freibleibend.
2. Eine Verpflichtung zur Ausführung ergibt sich allein aus einer schriftlichen Auftragsbestätigung.

II. Abtretungen
1. Die Abtretung zur Abrechnung mit dem Versicherer erfolgt zur Sicherheit des Auftragnehmers und lässt das Vertragsverhältnis ansonsten unberührt. Zahlt der Versicherer nicht innerhalb von 20 Tagen ab Geltendmachung, ist die Zahlung vom Auftraggeber zu leisten.
2. Vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Teilzahlungen des Versicherers, bei Personen die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, insbesondere hinsichtlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

IV. Ausführung
1. Die Arbeiten beginnen, sofern Ausführungsfristen nicht vereinbart sind, unmittelbar nach Bestätigung des Auftrags, es sei denn die Arbeiten können wegen fehlender notwendiger Versorgungsleitungen-/anschlüsse oder Vorarbeiten oder Genehmigungen nicht beginnen oder der Auftraggeber hat vereinbarte Abschlagszahlungen nicht geleistet. Insbesondere ein Zahlungsrückstand, auch aus anderen Aufträgen berechtigt uns zur Zurückbehaltung unserer Leistung und/oder vorzeitigen Abbau.
2. Etwaige Mehraufwendungen oder Schadensersatz wegen Annahmeverzugs oder Verletzung von Mitwirkungspflichten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Im Falle höherer Gewalt oder aus anderen unverschuldeten, nicht vorhersehbaren bzw. ungewöhnlichen Umständen ganz oder teilweise vorübergehend erschwert oder unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, die vereinbarten l.iefer- oder Fertigstellungszeitpunkte entsprechend der Dauer der Verhinderung und deren Nachwirkung zu verschieben. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Ansprüche gegen unsere Lieferanten wird der Auftragnehmer an den Auftraggeber abtreten.
4. Bei von uns zu vertretendem Verzug kann der Auftraggeber erst nach Satzung einer angemessenen Nachfrist und Androhung nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehnen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt für die Ausführung der Arbeiten Nachunternehmer seiner Wahl einzusetzen.

V. Preise und Preisänderungen
1. Im Geräte- und Flächenfestpreis enthalten sind der Auf- und Abbau der Systeme, alle evtl. Zwischenmessungen und Gestellung der Trocknungssysteme. Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
2. Zusatzarbeiten werden gesondert berechnet. Die Abrechnung erfolgt nach Gerätestelldauer, dem qm-Preis und den Nebenarbeiten auf Stundenbasis, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
VI. Lieferung. Fristen. Gefahrübergang
1. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass die Anlieferung und Ausführung der beauftragten Gewerke an der Baustelle möglich ist. Er hat zudem die Möglichkeit einer ordentlichen Abnahme durch ihn oder einen Bevollmächtigten zu gewährleisten.
2. Liefer- und Leistungsfristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Des weiteren gilt 1\1.3. und 4..
Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung geht mit Übergabe an den Auftraggeber auf diesen über. Bei Bauwerken tritt der Gefahrübergang mit Abnahme des Werkes ein.
4. Der Auftraggeber hat die Baustelle gegen Diebstahl zu sichern und entsprechende Versicherungen auch für die Gegenstände des Auftragnehmers abzuschließen.
5. Grundsätzlich gilt eine maximale Laufzeit der Trocknung von 21 Tagen, und kann seitens des Auftragnehmers nach dieser Zeit abgebaut werden. Mehraufwand muss extra vergütet werden.

VII. Zahlungsbedingungen
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit dem Auftraggeber, auch abweichend von § 632 a BGB Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Insbesondere können Leistungen nach Stundenlohn und tatsächlich geleistetem Aufwand sowie in sich abgeschlossene Teile eines Gewerkes abgerechnet werden.
2. Der Auftragnehmer hat die abgerechneten Leistungen innerhalb von 14 Tagen an den Auftraggeber zu zahlen.
3. Die Verzugszinsen betragen bei Verbrauchern 5, bei Unternehmern 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen Nachweis bleibt vorbehalten.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht von Seiten des Auftraggebers kann dieser nur dann geltend machen, wenn dies aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammt. Gegen unsere Forderung ist eine Aufrechnung nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

VIII. Durchführung der Trocknung
1. Die Geräte werden leihweise zur Verfügung gestellt und auf Gefahr des Auftraggebers betrieben, der die ordnungsgemäße Rückgabe der Geräte und des Zubehörs zusichert.
2. Aufbau- und Abholtag werden mit jeweils einem Stelltag abgerechnet.
3. Wird ein Defekt festgestellt, so ist der Auftragnehmer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, damit das Gerät bzw. System ausgetauscht werden kann.

4. Sollte sich die Rückgabe der Geräte verzögern und der Auftragnehmer die Umstände hierfür zu vertreten haben, so wird diese Zeit entsprechend in Rechnung gestellt.
5. Kann das Ziel der zu erbringenden Leistung (Trocknung der Baukörper bis zum Ursprungszustand vor dem Schadensereignis), aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht erreicht werden, so ist eine Haftung des Auftragnehmers entsprechend IX. ausgeschlossen. Die Vergütung ist gleichwohl ohne Abzug zu entrichten.
6. Strom stellt der Auftraggeber auf seine Kosten zur Verfügung. Sofern Starkstrom benötigt wird, hat der Auftraggeber die hierfür notwendigen Installationen auf seine Kosten herzustellen.
7. Der Auftraggeber ist verpflichtet. die Trocknungsgeräte spätestens morgens und abends zu entleeren.
8. Der Auftraggeber bzw. derjenige, bei dem die Trocknungsdienstleistungen ausgeführt werden, achtet darauf, dass Stromausfälle keine weiteren Schäden nach sich ziehen (z.B. Ausfall von Gefriertruhen, Aquarien, Klimaanlagen usw.). Während der Trocknungsphase kann es zu Störungen in dieser Art kommen, für die der Auftragnehmer wie unter IX. geregelt keine Haftung übernimmt. Störungen gleich welcher Art sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
9. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen, das Abhandenkommen und für Folgeschäden im Sinne von Ersatzbeschaffungen. Verdienstausfall und entgangenen Gewinn.
10. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer gegen Ansprüche von Dritten in Bezug auf die sich aus der Nutzung dieser Trocknungsanlage ergebenden Schäden frei, die gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden können.
11. Die Instandsetzung von Fliesenfugen erfolgt nur, wenn Fugenmaterial normaler Zementfarbe eingebracht werden kann. Abweichungen bei Verfugungen sind möglich und stellen keinen Mangel dar. Dehnungs- und Kunststofffugen werden nicht Wiederhergestellt.
12. Die mitgeteilten Trocknungszeiten sind unverbindlich. Schadens- und Ersatzforderungen aufgrund von Terminüberschreitungen sind ausgeschlossen.
13. Nach dem Fund einer Leckage wird davon ausgegangen, dass dies die einzige Undichtigkeit des Systems ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch einen qualifizierten Fachbetrieb nach einer Reparatur des betreffenden Leitungsnetzes eine Druckprobe durchführen zu lassen.
14. Die aufgestellten Geräte erzeugen betriebsbedingte Laufgeräusche, mit denen der Auftraggeber einverstanden ist.
15. Da insbesondere der Estrich und andere Baustoffe durch den Wasserschaden beeinträchtigt sind, können sich Risse bilden und die ursprüngliche Qualität kann nicht erreicht werden. Parkett-, Laminat- und Fliesenböden so wie alle Holz- und Gipskartonbeläge von Wand-, Decken- und Fußbodenbereiche, so wie anders genutzten Holzwerkstoffe, können durch die Trocknung Schaden nehmen (insbesondere Fugen- und Rissbildung). Daher sind vom Auftraggeber alle Bauteile, Mobiliar, Lebensmittel, Pflanzen, Elektronik und Tiere zu schützen oder zu entfernen.

IX. Mängel, Gewährleistung, Haftung
1. Etwaige Mängel an den erbrachten Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu rügen. Sind diese Mängel offensichtlich. hat ein Verbraucher diese binnen 14 Tagen wie vorgenannt anzuzeigen. Für einen Unternehmer gilt eine Frist von 3 Tagen. Die Frist beginnt bei anderen Mängeln, in dem Zeitpunkt in dem sie offensichtlich erkennbar sind. Bei nicht rechtzeitiger formgerechter Anzeige gegenüber dem Auftragnehmer ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn der Mangel beruht auf Arglist.
2. Im Falle eines Mangels kann der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zunächst nur die Nacherfüllung verlangen. Sollte der Auftragnehmer den Mangel nach angemessener Fristsetzung nicht beseitigt haben, kann der Auftraggeber die weiteren Gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.
3. Sofern eine Versicherung zugunsten des Auftraggebers vorliegt, besteht kein Anspruch des Auftraggebers in Höhe der versicherten Schäden.
Es geltend die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
5. Die 1.Steinschicht im Kellergeschoss oder Erdgeschoss ist durch nachziehende Feuchtigkeit von der Trocknungsmaßnahme ausgeschlossen.
6. Vorstehende Einschränkungen gelten nicht sofern dem Auftragnehmer Arglist zur Last zu legen ist. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden an Körper, Gesundheit oder bei Tod.

X. Regelungen gegenüber Unternehmern, Vollkaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts
1. Die Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe, spätestens ab Abnahme. Dies gilt nicht für Mängel an einem Bauwerk gem. § 634 Abs. 1 und 2 BGB.
2. Unternehmern gegenüber gelten die VDB/B in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung als vereinbart.
3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen gemeinsam oder allein im Widerspruch zu dem Regelwerk der VOB/B stehen, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.
4. Eine Haftung für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
5. Ein Ersatz von nicht vorhersehbaren, versicherte oder durch Vertragsgestaltung vermeidbare Schäden, die bei Dritten entstehen für die Auftraggeber einzustehen hat, Schäden aus einer Betriebsunterbrechung oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
6.Gerichtsstandfür Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.

XI. Schlussbestimmungen
1. Für unsere Vertragsbeziehungen gilt neben den Vertragsbedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.